Die Profi-Kolumne Dr. Nele Urban, Holthausen & Partner, Rechtsanwälte
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Arbeitszeiten von Auszubildenden
Von Dr. Nele Urban
Rechtsanwaltin, Holthausen & Partner, Rechtsanwälte, Köln

Bei den Arbeitszeiten von Auszubildenden sind hinsichtlich der Dauer, dem Besuch der Berufsschule und der Ableistung von Überstunden zahlreiche Besonderheiten zu beachten:
Dauer der täglich Arbeitszeit
Im Ausbildungsvertrag muss die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Sie darf sich nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen bewegen. Für Jugendliche, die älter als 15, jedoch noch nicht 18 Jahre sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen sind etwa dann zulässig, wenn an einzelnen Werktagen einer Woche die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wird. Dann können Jugendliche an den übrigen Werktagen der selben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§ 8 Abs. 2 a JArbSchG). Auch wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen so verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Für volljährige Auszubildende gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Regelmäßig beträgt die höchstzulässige Ausbildungszeit acht Stunden täglich. Sie kann jedoch auf maximal zehn Stunden verlängert werden, wenn in einem Ausgleichszeitraum (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).
Zulässig ist es, im Ausbildungsvertrag eine kürzere tägliche Ausbildungszeit (etwa sieben oder siebeneinhalb Stunden) zu vereinbaren. Wird im Ausbildungsbetrieb in Gleitzeit gearbeitet, können die Auszubildenden in die Gleitzeitregelung mit eingebunden werden. Es muss jedoch immer sichergestellt sein, dass während ihrer Ausbildungszeit ein Ausbilder anwesend ist.
Berufsschulunterricht
Die Auszubildenden sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen (§ 15 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Sofern sich Berufsschule und betriebliche Ausbildung überschneiden, geht der Besuch der Berufsschule der betrieblichen Ausbildung vor. Der Besuch der Berufsschule ist auf die Ausbildungszeit im Betrieb anzurechnen. Dabei gelten folgende Regelungen:
Für Minderjährige gilt die Anrechnungsvorschrift des § 9 JArbSchG. Der Minderjährige ist für die Teilnahme am Berufsschulunterrichtet freizustellen. Unabhängig davon, ob der Schulbesuch während oder außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, wird der Schulbesuch vollständig auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet. Der Jugendliche darf nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beschäftigt werden. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Für Volljährige existiert keine explizite gesetzliche Anrechnungsregelung. Angerechnet wird nur im Rahmen der täglichen betrieblichen Ausbildungszeit. Wenn etwa die Dauer des Berufsschulunterrichts an einem bestimmten Tag die an sich zu leistende betriebliche Ausbildungszeit überschreitet, hat der Auszubildende den Berufsschulunterricht zu absolvieren, kann aber die zusätzliche Zeit nicht auf seine wöchentliche Ausbildungszeit anrechnen. Deswegen kann die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein, als die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit. Die Höchstgrenze der gesetzlichen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf durch die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeit nicht überschritten werden.
Überstunden
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung („Überstunden") ist zulässig, sofern die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und nach dem Arbeitszeitgesetz nicht überschritten werden. Um Überstunden handelt es sich bereits dann, wenn die regelmäßige tägliche und nicht die wöchentliche Ausbildungszeit überschritten wird. Diese zusätzliche Ausbildungszeit ist entweder besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG). Die besondere Vergütung ist zusätzlich mit der monatlichen Ausbildungsvergütung am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine Zuschlagspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber einzelvertraglich vereinbart sein oder aber sich aus dem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Anstelle der besonderen Vergütung kann die Mehrarbeit auch durch eine entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Grundsätzlich kann der Auszubildende wählen, ob er den Ausgleich durch Geldzahlung oder Freizeitgewährung vornimmt. Der Freizeitausgleich ist grundsätzlich in dem Monat zu gewähren, in dem auch die zusätzliche Ausbildungszeit erbracht worden ist. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, weil die zusätzliche Ausbildungszeit erst am letzten Arbeitstag erbracht worden ist, muss die Freizeit im nächsten Kalendermonat unverzüglich ausgeglichen werden.
Grundsätzlich sind Auszubildenden, nur in Ausnahmefällen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, da die Ableistung von Überstunden zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht notwendig ist. Deswegen kann die Weigerung eines Auszubildenden Überstunden zu leisten, auch keinen Grund für eine Kündigung darstellen.
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